Brennender Berg
colline brûlante

Satzung des Zweckverbandes"Brennender Berg"


1. GRUNDLAGEN


§ 1 / Verbandsmitglieder

(1) Auf der Grundlage des § 10 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S.682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), und der §§ 5 und 6 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 723), geändert durch Gesetz vom 20. März 2002 (Amtsbl. S. 962), schließen sich das Saarland, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die Stadt Sulzbach/Saar gemäß den Beschlüssen des Ministerrates des Saarlandes vom 24. Juni 2003, des Stadtrates Sulzbach vom 10. April 2003, des Stadtrates der LH Saarbrücken vom 29. Oktober 2002 und des Bezirksrates Dudweiler vom 19. September 2002 zu einem Zweckverband zusammen und vereinbaren die nachstehende Verbandssatzung.
(2) Die Grenzen des Verbandsbereiches werden durch Katasterplan festgelegt. Der Plan ist als Anlage 1 Bestandteil der Satzung.


§ 2 / Aufgaben

(1) Aufgabe des Zweckverbandes ist die Entwicklung des Verbandsbereiches zu einer im Zusammenhang geordneten Erholungs- und Kulturlandschaft unter Berücksichtigung des Naturschutzes und der Forstwirtschaft.
(2) Die für diese Entwicklung erforderlichen Bauleitpläne werden von den Verbandsmitgliedern in Zusammenarbeit mit dem Zweckverband in eigener Zuständigkeit erstellt und erforderlichenfalls geändert. Das Gesamtkonzept soll im Zusammenhang mit der forstwirtschaftlichen Nutzung stehen.
(3) Dem Zweckverband obliegt insbesondere die Anlage und Unterhaltung der in den Bauleitplänen vorgesehenen Wege, Plätze und Erholungseinrichtungen.


§3 / Name uns Sitz

(1) Der Zweckverband führt den Namen "Zweckverband Brennender Berg".
(2) Der Zweckverband hat seinen Sitz in der Stadt Sulzbach.


2. VERFASSUNG


§4 / Organe

(1) Organe des Zweckverbandes sind:

1. die Verbandsversammlung,
2. die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher.

(2) Ihre Amtszeit entspricht derjenigen der Gemeinderäte. Nach deren Ablauf bleiben die bisherigen Organträgerinnen oder Organträger so lange im Amt, bis die neuen Organträgerinnen oder Organträger gewählt oder bestellt sind.


§5 / Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung setzt sich zusammen aus:

1. der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher als Vorsitzende oder Vorsitzendem,
2. der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister der LH Saarbrücken,
3. der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der Stadt Sulzbach,
4. der Leiterin oder dem Leiter des Regionalbetriebes Süd - SaarForst Landesbetrieb -,
5. den von den Verbandsmitgliedern gewählten bzw. entsandten Vertreterinnen oder Vertretern.

(2) Entsendung:

1. Jedes Verbandsmitglied entsendet außer der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister und der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister für je angefangene 4.000 Einwohnerinnen und Einwohner eine Vertretung, wobei bezüglich der LH Saarbrücken auf die Einwohnerzahl des Stadtbezirks Dudweiler abzustellen ist. § 219 KSVG gilt entsprechend.
2. Die Leiterin oder der Leiter des Regionalbetriebs Süd bzw. deren Vertreterin oder dessen Vertreter ist alleinvertretungsberechtigt und hat ein Gesamtstimmrecht, das der Zahl der Vertreterinnen und Vertreter der LH Saarbrücken entspricht.

(3) Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden wie folgt vertreten:

1. Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher durch ihre Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter,
2. die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister durch die Bezirksbürgermeisterin oder den Bezirksbürgermeister von Dudweiler, die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister durch ihre oder seine gesetzliche Stellvertretung, die Leiterin oder der Leiter des Regionalbetriebs Süd durch ihre oder seine Vertretung.
3. die übrigen Vertreterinnen und Vertreter durch die von den Verbandsmitgliedern gewählten Stellvertreterinnen und Stellvertreter bzw. benannten Stellvertretung des Regionalbetriebs Süd.

(4) Vorsitzende oder Vorsitzender der Verbandsversammlung ist die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher.

(5) Die Verwaltung des Zweckverbandes hat ihren Sitz in der Stadt Sulzbach.


§6 / Einberufung

(1) Die Verbandsversammlung wird von der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher nach Bedarf schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher muss eine Sitzung einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Verbandsversammlung oder alle Vertreterinnen und Vertreter eines Verbandsmitgliedes unter Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes dies schriftlich beantragen.

(2) Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder der Verbandsversammlung hat die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher bestimmte Verhandlungsgegenstände in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen.

(3) Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 10 Tage. In dringenden Fällen kann die Frist bis auf 5 Tage verkürzt werden. Im übrigen gilt § 41 KSVG entsprechend.


§7 / Aufgaben der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Zweckverbandes, soweit sie nicht der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher übertragen sind.

(2) Die Verbandsversammlung kann die Entscheidung über folgende Angelegenheiten nicht übertragen:

1. Wahl der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers,
2. Änderung der Verbandssatzung,
3. Beitritt, Ausscheiden und Ausschluss von Verbandsmitgliedern,
4. Auflösung des Zweckverbandes,
5. Änderung der Verbandsaufgaben,
6. Feststellung der Änderung des Haushaltsplanes,
7. Feststellung des Jahresabschlusses,
8. Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen,
9. Festsetzung von öffentlichen Abgaben und privatrechtlichen Entgelten,
10. Festsetzung der Verbandsumlage,
11. Festsetzung des Verwaltungskostenbeitrages,
12. Erwerb von Vermögensgegenständen und die Verfügung über das Verbandsvermögen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,
13. Aufnahme von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften und die Bestellung von anderen Sicherheiten,
14. Führung eines Rechtsstreites von erheblicher Bedeutung,
15. Verzicht auf Ansprüche des Zweckverbandes und den Abschluss von Vergleichen im Werte über 500,- Euro.

(3) Die in Absatz 2 Nr. 1-5 und 12 bezeichneten Angelegenheiten können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Vertretungszahl beschlossen werden.


§8 / Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

(1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Mitglieder anwesend sind.
(2) Ist die zur Beschlussfähigkeit erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht anwesend, so ist die zur Beratung derselben Gegenstände innerhalb der nächsten 4 Wochen einberufene Verbandsversammlung beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder anwesend ist. Bei der Einberufung ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Die Beschlüsse der Verbandsversammlung bedürfen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder (einfache Stimmenmehrheit), soweit nicht Gesetz oder Satzung andere Mehrheiten vorschreiben.


§9 / Niederschrift

(1) Über die Verhandlungen der Verbandsversammlung sind Niederschriften aufzunehmen.
(2) Die Niederschriften sind von der oder dem Vorsitzenden, von zwei aus der Mitte der Verbandsversammlung gewählten Vertreterinnen oder Vertretern und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(3) Eine Abschrift ist jedem Mitglied der Verbandsversammlung zuzuleiten.
(4) Über Einwendungen gegen die Niederschrift beschließt die Verbandsversammlung.


§10 / Verbandsvorsteherin, Verbandsvorsteher

(1) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher wird aus der Mitte der Verbandsversammlung für die Dauer einer Wahlperiode des Gemeinderates gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher ist die gesetzliche Vertretung des Zweckverbandes.
(3) Sie oder er führt die Verwaltung, beruft die Verbandsversammlung ein, bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung vor und führt sie aus. Sie oder er erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung.Ihr oder ihm obliegt die Erfüllung der Aufgaben des Zweckverbandes.
(4) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht nach Gesetz oder dieser Satzung den Mitgliedern oder der Verbandsversammlung vorbehalten sind. Dulden Angelegenheiten keinen Aufschub und kann die notwendige Beschlussfassung der Verbandsversammlung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, entscheidet die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher selbstständig. Die Verbandsversammlung ist in der nächsten Sitzung von der getroffenen Entscheidung zu unterrichten.
(5) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher ist für die wirtschaftliche Führung des Zweckverbandes verantwortlich. Sie oder er erlässt die notwendigen Dienstanweisungen und legt die Namen der zeichnungsberechtigten Personen und den Umfang ihrer Befugnisse fest.
(6) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher wird im Falle einer Verhinderung durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter in der von der Verbandsversammlung festgesetzten Reihenfolge vertreten. Die Stellvertretung wird aus der Mitte der Verbandsversammlung gewählt. Bei der Wahl ist die Reihenfolge der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter festzusetzen. Wiederwahl ist zulässig.


3. WIRTSCHAFTSFÜHRUNG UND RECHNUNGSWESEN


§11 / Verbandsumlage

(1) Der Zweckverband erhebt von den Verbandsmitgliedern eine Verbandsumlage. Diese beträgt für die Stadt Sulzbach höchstens 0,5 Euro je Einwohnerin oder Einwohner bzw. für die LH Saarbrücken höchstens 0,5 Euro je Einwohnerin oder Einwohner des Stadtbezirks Dudweiler. Das Saarland leistet eine Umlage in gleicher Höhe wie die LH Saarbrücken. Die Einwohnerzahl richtet sich nach dem vom Statistischen Landesamt fortgeschriebenen Bevölkerungsstand vom 1. Januar des Umlagevorjahres.
(2) Der Zweckverband kann zur Deckung seines Ausgabenbedarfes Sonderumlagen erheben. Hierzu bedarf es der Zustimmung aller Verbandsmitglieder.
(3) Der Zweckverband kann auf die Umlagen Vorschüsse erheben.


§12 / Verwaltungskostenbeitrag

Zu den Kosten der Verwaltung ist dem geschäftsführenden Verbandsmitglied ein angemessener Beitrag zu leisten.


§13 / Satzungsrecht

Für die öffentlichen Einrichtungen können durch Satzungen Gebühren und Beiträge festgesetzt werden.


§14 / Kassengeschäfte

Die Kassengeschäfte nach Haushaltsrecht bzw. kaufmännischer Buchführung werden von der Stadt Sulzbach geführt.


§15 / Aufgaben der Rechnungsprüfung

Die Aufgaben der Rechnungsprüfung obliegen dem Rechnungsprüfungsamt der Landeshauptstadt Saarbrücken.


4. AUSSCHEIDEN VON VERBANDSMITGLIEDERN UND AUFLÖSUNG DES ZWECKVERBANDES


§16 / Ausscheiden und Ausschluss von Verbandsmitgliedern

(1) Ein Verbandsmitglied kann zum Ende des auf die Kündigung folgenden Geschäftsjahres ausscheiden. Ein Anspruch auf Auseinandersetzung besteht nicht.
(2) Voraussetzung für das Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes ist die vorherige Begleichung der Verbindlichkeiten gegenüber dem Zweckverband. Das ausgeschiedene Verbandsmitglied haftet für die zum Zeitpunkt des Ausscheidens bestehenden Verbindlichkeiten weiter.
(3) Ein Verbandsmitglied kann ausgeschlossen werden, wenn:

1. es seine satzungsmäßigen Verpflichtungen nicht erfüllt, 2. es den Zweckverband schuldhaft schädigt oder grob gegen Verbandsinteressen verstößt, 3. es länger als 6 Monate mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Zweckverband im Rückstand ist.

(4) Dem auszuschließenden Verbandsmitglied ist Gelegenheit zu geben, sich vor der Verbandsversammlung zu dem Ausschließungsgrund zu äußern.
(5) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher hat den Beschluss der Verbandsversammlung dem ausgeschlossenen Verbandsmitglied zuzustellen. Vom Zeitpunkt der Zustellung an können die Vertreterinnen und Vertreter des ausgeschlossenen Verbandsmitgliedes weder an der Verbandsversammlung teilnehmen noch sonstige Funktionen innerhalb des Zweckverbandes ausüben.


§17 / Auflösung des Zweckverbandes

(1) Bei Auflösung des Zweckverbandes erfolgt die Vermögensauseinandersetzung im Einvernehmen der Verbandsmitglieder.
(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Aufsichtsbehörde.


5. VERSCHIEDENES


§18 / Bekanntmachung

Die Bekanntmachungen des Zweckverbandes werden in den Verbandsgemeinden nach den für sie geltenden Vorschriften veröffentlicht.


§19 / In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.

Saarbrücken, den 2. Mai 2003

Kajo Breuer
Bürgermeister | Landeshauptstadt Saarbrücken

Sulzbach, den 2. Mai 2003

Hans Werner Zimmer
Bürgermeister | Stadt Sulzbach

Saarbrücken, den 11. Juli 2003

Stefan Mörsdorf
Minister für Umwelt